ESMA: MiCA-Anbieter müssen nicht konforme Stablecoins binnen drei Monaten abwickeln
Eine Stellungnahme vom 8. Oktober fordert lizenzierte Anbieter auf, Handel, Verwahrung und Transfers nicht MiCA-konformer Stablecoins einzustellen.
REGULATIONSTABLECOINS & CBDC
Lukas Brenner
10/8/20261 min lesen
Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde ESMA hat am 8. Oktober eine Stellungnahme zu Kryptodienstleistungen mit Stablecoins veröffentlicht, die nicht der MiCA-Verordnung entsprechen. Betroffen sind vermögenswertreferenzierte Token und E-Geld-Token ohne rechtmäßiges öffentliches Angebot oder Handelszulassung in der EU. Nach MiCA zugelassene Anbieter sollen entsprechende Dienste für EU-Kunden einstellen.
Der Umfang ist weit gefasst: Handelsplattformen, Tausch, Orderausführung, Platzierung, Beratung, Verwahrung, Transfer und Portfolioverwaltung. Die ESMA stützt sich auf Artikel 66 Absatz 1 MiCA, der Anbieter zum Handeln im besten Kundeninteresse verpflichtet, und vermutet, dass Dienste für solche Token damit unvereinbar sind. Warnhinweise, Offenlegungen oder Kundenbestätigungen reichen nicht aus.
Bestehende Positionen müssen so schnell wie möglich, spätestens drei Monate nach dem 8. Oktober, bereinigt werden. Erlaubt bleiben nur befristete Verkaufs-, Umtausch-, Transfer- oder Auszahlungsfunktionen, soweit sie Kunden vor Schaden schützen. Damit geht die ESMA über ihre Erklärung vom Januar 2025 hinaus, die Verwahrung und Transfers weiter zuließ. Konkrete Token nennt die Stellungnahme nicht.
Quelle: Lovguiden.
